Wer sich dem Urheberrecht zuwendet, so sagt man, wird ein gewisses eigenes künstlerisches Interesse nicht abstreiten können. Ohne musischen Bezug ist dieses Rechtsgebiet nur schwer zugänglich. In erster Linie geht es um das Recht des Urhebers, also um die rechtliche Anerkennung seiner schöpferischen Leistung. Das Urheberrecht soll sich somit gleichermaßen an den musisch interessierten Juristen wie auch an den rechtlich interessierten Künstler wenden.
Eine historische Betrachtung rechtfertigt sich schon aus der allgemeinen Erfahrung, daß geschichtliche Tatbestände eine gute Möglichkeit bieten, Erkenntnisse für Fragen der Gegenwart zu gewinnen.
"Wer sich mit der Stammfassung des deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1965 in Zukunft auseinanderzusetzen hat, wir an diesem Werk nicht vorbeikommen."
- medien und recht, 6/2007
S. Asschenfeldt in IIP Bulletin 2003, Institute of Intellectual Property, Tokyo, pages 102-114
S. R. Huebner in Europäisches Patent Institut, epi information, 2009, Nummer 1, Seiten 22-24
S. R. Huebner at the European Patent Office, Economic Advisory Group Meeting 2008
S. R. Huebner in The Journal of Private Equity (JPE), Summer 2005, volume 8, number 3, pages 73-76
S. R. Huebner at the Institute of Intellectual Property (IIP), Tokyo, 2005
S. R. Huebner in European Intellectual Property Review (e.i.p.r.), 2003, issue 12, pages 543-544